Allgemeine Geschäftsbedingungen MietUp UG (mit beschränkter Haftung) – Stand 16. Januar 2024

§ 1 Anwendungsbereich

MietUp bietet Sportgeräte und andere Gegenstände zur Miete an. Diese AGB stellen die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Mietgegenstände dar. Durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten Mietgegenstände erkennt der Nutzer diese AGB an. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters.

In den folgenden AGB gilt die Bezeichnung für Mieter genauso für alle Mieter und Mieterinnen egal welchen Geschlechts. Bei Nutzung der Sportgeräte durch Minderjährige kommt ein Vertrag nur mit einem volljährigen gesetzlichen Vertreter zustande. Alle Pflichten des Mieters bzw. der Mieterin fallen in diesem Falle an diese gesetzlichen Vertreter.

§ 2 Zustandekommen eines Mietvertrages, Zahlung und Kaution

Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn die Zahlungen des Mietzinses sowie der Kaution beim Vermieter eingegangen sind und dem Vermieter ein Ausweisdokument bzw. eine Kopie dessen zur Verfügung gestellt wurde. Durch die Zahlung des Mietzinses werden diese AGB anerkannt.

Für jede Miete ist vom Mieter eine Kaution zu entrichten. Die Kaution ist vom Mietgegenstand abhängig.

Mietgegenstand Kaution

Stand-Up Paddle mit Zubehör 100 EUR

Kajak mit Zubehör 70 EUR

Schlittschuhe 80 EUR

 Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei beanstandungsfreier Rückgabe zurückerstattet.

§ 3 Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in technisch mangelfreiem Zustand zum Gebrauch. Der Mietgegenstand wird durch Zuhilfenahme von Drittdiensten an die vereinbarte Adresse zur Verfügung gestellt. Der Vermieter übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes bei Beginn des Mietverhältnisses. Der Vermieter übernimmt keine Garantie für die zeitgerechte Übersendung des Mietgegenstandes durch Drittdienste. Der Vermieter haftet nicht für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Mietgegenstand nicht benutzt werden kann.

Der Vermieter haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden des Mieters sowie Dritter die an Schäden beteiligt sind. Der Vermieter übernimmt keine Haftung, für Schäden, die durch den Gebrauch des Mietgegenstandes entstanden sind.

In sonstigen Fällen haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

§ 4 Pflichten und Haftung des Mieters

Bei den Mietgegenständen handelt es sich oft um Sportgeräte. Der Mieter sollte selbst ausreichend versichert sein. Desweiteren bestätigt der Mieter, dass sämtliche Benutzer des Mietgegenstandes krankenversichert sind oder für die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufkommen. Bitte benutzt alle Mietgegenstände vorsichtig und tragt Schutzkleidung wo möglich (Fahrradhelme, Protektoren, Schwimmwesten) ! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden des Mieters sowie Dritter die an Schäden beteiligt sind.

Der Mietgegenstand soll bei Versand durch den Vermieter bzw. bei Übergabe in einem technisch mangelfreien Zustand sein. Der Mieter hat sich vor der Nutzung des zur Verfügung gestellten Gegenstandes von dessen technischem Zustand überzeugt. Indem der Mieter den Mietgegenstand benutzt, bestätigt er oder sie den technisch mangelfreien Zustand des Mietgegenstandes und benutzt diesen auf eigenes Risiko.

Sollten vor, während oder nach der Nutzung des Mietgegenstandes an diesem Schäden festgestellt werden, ist dies dem Vermieter unverzüglich zu melden. Von einem weiteren Gebrauch des Mietgegenstandes ist dann abzusehen.

Der Mieter hat den Mietgegenstand in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Dies gilt auch für die Verschmutzung des Mietgegenstandes.

Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Mietgegenstandes und für Schäden, die durch die Nutzung des Mietgegenstandes entstanden sind, sowie für die Verletzung von vertraglichen Pflichten. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, sind die Mieter von ihrer Ersatzpflicht befreit.

Für Schäden am Mietgegenstand haftet der Mieter max. in der Höhe der regulären Selbstbeteiligung von 200,–€. Bei Diebstahl ist eine entsprechende polizeiliche Anzeige dem Vermieter vorzulegen – ansonsten haftet der Mieter in vollem Umfang für den Zeitwert des gemieteten Gegenstandes.

Bei Missachtungen von Verkehrsregeln sowie Überlassung des Mietgegenstandes an eine nicht berechtigte Person trägt der Mieter die dadurch verursachten Kosten und Schäden in voller Höhe.

§ 4.1 Unfall/Diebstahl

Der Mieter verpflichtet sich die Polizei und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Mietgegenstand in einen Unfall verwickelt wurde, oder er durch Diebstahl abhandengekommen ist.

Bei einem Unfall haben die Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

§ 5 Übergabe & Rücknahme des Mietgegenstandes

§ 6 Nutzung des Mietgegenstandes

Die Nutzung des angemieteten Gegenstandes ist auf die typischerweise zu erwartende Nutzungsart beschränkt. Jegliche Nutzung des Mietgegenstandes zu Wettbewerbszwecken ist strengstens untersagt.

Dem Mieter der Sportgeräten ist es insbesondere untersagt den Mietgegenstand in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen, sowie die Überlassung des Gegenstandes an einen Dritten der fahruntüchtig ist. Sollte der Mietgegenstand im öffentlichen Raum benutzt werden, sind alle Verkehrsregeln vom Mieter einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle Sach- und Personenschäden in vollem Umfang.

Ohne schriftliche Genehmigung vom Vermieter darf der Mieter weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen.

§ 7 Reparaturen

Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter durchführen lassen. Kleinstreparaturen (z.B. das Flicken einer SUP boards) dürfen vom Mieter in vorheriger Absprache mit dem Vermieter durchgeführt werden.

§ 10 Selbstbeteiligung

In Fällen von Schäden kann eine Selbstbeteiligung des Mieters fällig werden. Diese ist auf max. 200 EUR beschränkt.

Im Fall von Diebstahl ist vom Mieter eine Selbstbeteiligung von 200 EUR fällig.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

Sollte dieser Vertrag oder einzelne Bestimmungen davon ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche wirksame oder vollständige zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung und dem beiderseitigen Interesse am nächsten kommt. Diese Vereinbarung unterliegt in ihrer Errichtung, Auslegung und Durchführung ausschließlich deutschem Recht.

§ 12 Kontakt

Für den unverzüglichen Kontakt bezüglich «§ 4.1 Unfall/Diebstahl» und für Absprachen bezüglich Kleinstreparaturen aus «§ 7 Reparaturen» kontaktieren Sie bitte Ulrike Reich, +49 151 464 266 86.